2.6 Anzumerken bleibt, dass der Übererlös aus der Versteigerung erst verteilt werden kann, wenn die materiellrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Auflösung und Liquidation der einfachen Ehegattengesellschaft geklärt sind. Somit muss das Betreibungsamt Baar mit der Verteilung des Übererlöses bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Klage betreffend Auslösung einer einfachen Gesellschaft und Forderung (Verfahren A3 2021 44) zuwarten. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.