Gesellschaft sind materiellrechtliche Fragen, über die im ordentlichen Zivilprozessverfahren zu entscheiden ist. Im SchKG-Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs können diese Fragen nicht überprüft werden. Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde sind grundsätzlich nur verfahrensrechtliche Fragen, nicht aber materiellrechtliche Streitigkeiten (vgl. vorne E. 2.4). Damit ist den Beschwerdeanträgen 1-5 die Grundlage entzogen.