Im Kern geht es in der vorliegenden Beschwerde um die Frage, ob im Scheidungsurteil des Kantonsgerichts Zug vom 29. Mai 2019, bestätigt mit Urteil des Obergerichts Zug vom 15. Mai 2020, rechtskräftig über die Auflösung und Liquidation der einfachen Ehegattengesellschaft und damit auch über die Verteilung des Übererlöses aus der Versteigerung entschieden wurde (Verfahren A1 2015 34), mit der Folge, dass kein neuer Prozess über die Auflösung und Liquidation der einfachen Ehegattengesellschaft hätte eingeleitet werden dürfen (Verfahren A3 2021 44). Auflösung und Liquidation einer einfachen