betreibungsrechtlichen Streitigkeiten beschlagen hingegen verfahrensrechtliche Fragen, mithin die Anwendung des formellen Rechts. In der Regel entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde, ausgenommen einige besonders wichtige Fälle, welche der Gesetzgeber wegen der besonderen Tragweite und im Interesse der Rechtssicherheit dem Richter zugewiesen hat (vgl. Cometta/ Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 12 f.).