2.4 Beschwerdeverfahren und Zivilprozess sind streng auseinanderzuhalten, weil die Gerichte nicht nur materiellrechtliche Streitigkeiten zu entscheiden haben, sondern auch gewisse rein betreibungsrechtliche sowie die betreibungsrechtlichen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht; in all diesen Fällen ist der Beschwerdeweg ausgeschlossen. Die materiellrechtlichen Streitigkeiten betreffen ausschliesslich Fragen des materiellen Rechts und werden immer im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsprozessverfahren ausgetragen. Das Urteil entfaltet volle materielle Rechtskraft und gilt nicht nur für die hängige Betreibung. Die rein Seite 5/6