Bei der "Liquidation" der einfachen Gesellschaft im Rahmen des Scheidungsverfahrens habe es sich demnach lediglich um eine rechnerische Liquidation im Vorfeld der güterrechtlichen Auseinandersetzung gehandelt, nicht aber um eine reale Liquidation. Das Verfahren zur Durchführung der realen Liquidation der Ehegattengesellschaft, der "einfachen Gesellschaft A./C.________, Baar", sei mit Klage vom 7. Oktober 2021 beim Kantonsgericht Zug anhängig gemacht worden. Mithin sei über die Verteilung des Übererlöses aus der Versteigerung vom 22. November 2016 bislang nicht rechtskräftig entscheiden worden (vgl. act. 4).