2.3 C.________ macht geltend, das Scheidungsurteil vom 29. Mai 2019 äussere sich nicht zu dem aus der Versteigerung vom 22. November 2016 resultierenden Übererlös. Vielmehr sei das Kantonsgericht Zug auf das Rechtsbegehren, wonach die Ehegattengesellschaften aufzulösen und zu liquidieren gewesen seien, nicht eingetreten. Bei der "Liquidation" der einfachen Gesellschaft im Rahmen des Scheidungsverfahrens habe es sich demnach lediglich um eine rechnerische Liquidation im Vorfeld der güterrechtlichen Auseinandersetzung gehandelt, nicht aber um eine reale Liquidation.