Nach Durchsicht der Beschwerdeschrift habe das Amt bemerkt, dass die Verfügung vom 6. Dezember 2021 nicht hätte ausgestellt werden dürfen, weil die einfache Ehegattengesellschaft in Bezug auf den Übererlös der Versteigerung noch nicht rechtskräftig aufgelöst sei. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 sei daher die Verfügung vom 6. Dezember 2021 aufgehoben worden (vgl. act. 3).