Nach Überprüfung der Unterlagen habe es gemerkt, dass ein Schreiben der Gegenpartei vom 8. Oktober 2021 übersehen worden sei, wonach im Oktober 2021 eine Klage beim Kantonsgericht Zug betreffend Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft eingereicht worden sei. Nach Durchsicht der Beschwerdeschrift habe das Amt bemerkt, dass die Verfügung vom 6. Dezember 2021 nicht hätte ausgestellt werden dürfen, weil die einfache Ehegattengesellschaft in Bezug auf den Übererlös der Versteigerung noch nicht rechtskräftig aufgelöst sei.