zwangsverwertet. Seit rund 5 Jahren verweile der damit gebuchte Übererlös zinslos auf den Konten des Betreibungsamtes Baar. Mit der Verwertung der Immobilie sei die einfache Gesellschaft de facto aufgelöst worden. Der Auflösungsgrund nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR sei eingetreten. Die hälftige Verteilung des Übererlöses sei im Scheidungsurteil des Kantonsgerichts Zug vom 29. Mai 2019, bestätigt mit Urteil des Obergerichts Zug vom 15. Mai 2020, gerichtlich angeordnet worden. Sein Liquidationsanteil nach Art. 545 Abs. 1 OR sei vom Betreibungsamt Hochdorf gepfändet worden.