Zudem hat sie keinen unzulässigen Inhalt ("Polemik, Stimmungsmache und unsachliche Kritik"). Somit ist die Eingabe zu berücksichtigen. 2. Der Beschwerdeführer verlangt in erster Linie die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 23. Dezember 2021 und die hälftige Verteilung des Übererlöses aus der Versteigerung gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil des Kantonsgerichts Zug vom 29. Mai 2019.