C.________ ist vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens direkt betroffen, geht es doch in der Hauptsache um die Verteilung des Übererlöses aus der Versteigerung vom 22. November 2016. Als Direktbetroffene hat sie Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und kann zur Beschwerde Stellung nehmen. Entsprechend setzte ihr der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 11. Januar 2022 eine Frist von zehn Tagen zur freigestellten Vernehmlassung an (vgl. act. 2). Die Stellungnahme vom 20. Januar 2022 erfolgte innert Frist. Zudem hat sie keinen unzulässigen Inhalt ("Polemik, Stimmungsmache und unsachliche Kritik").