1. Vorab beantragt der Beschwerdeführer, es sei auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters von C.________ vom 20. Januar 2022 nicht einzutreten. Die Stellungnahme habe gänzlich wenig mit der Beschwerde oder der zu fällenden Entscheidung zu tun. Die Advokatur D.________ sei "notorisch für Polemik, Stimmungsmache und unsachliche Kritik" (vgl. act. 5 S. 2).