9. C.________ beantragte in der freigestellten Vernehmlassung vom 20. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde vom 9. Januar 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. 10. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Stellung und beantragte im Wesentlichen, auf die Stellungnahme der Advokatur D.________ vom 20. Januar 2022 sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von D.________. Erwägungen