4. Das Betreibungsamt Baar sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Schadenersatz im Umfang der geschätzten Kosten zur Administration dieser Beschwerde (Druck, Versand, Empfang) im Umfang von pauschal CHF 1'000.00 zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Baar. 8. In der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2022 beantragte das Betreibungsamt Baar sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.