{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-1_2022-03-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_1_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa097a414078b8877ff6715d6593d19f24ce2fc926b0ee1c51f3a41c3fe164917d8474a19f74e75fb3e141f221904d7bfd?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa097a414078b8877ff6715d6593d19f24ce2fc926b0ee1c51f3a41c3fe164917d8474a19f74e75fb3e141f221904d7bfd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_1", "Checksum": "a1172296907024d4bfb40e9cbb64431b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 30.03.2022 BA 2022 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verteilung des Übererlös aus einer Versteigerung | Betreibungsamt Baar"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:53", "Checksum": "b7bb9dd864287853ede2924a84667046", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 30.03.2022 BA 2022 1\nRegeste:\nVerteilung des Übererlös aus einer Versteigerung | Betreibungsamt Baar\n\n2.5 Im Kern geht es in der vorliegenden Beschwerde um die Frage, ob im Scheidungsurteil des\nKantonsgerichts Zug vom 29. Mai 2019, bestätigt mit Urteil des Obergerichts Zug vom\n15. Mai 2020, rechtskräftig über die Auflösung und Liquidation der einfachen\nEhegattengesellschaft und damit auch über die Verteilung des Übererlöses aus der\nVersteigerung entschieden wurde (Verfahren A1 2015 34), mit der Folge, dass kein neuer\nProzess über die Auflösung und Liquidation der einfachen Ehegattengesellschaft hätte\neingeleitet werden dürfen (Verfahren A3 2021 44). Auflösung und Liquidation einer einfachen\nGesellschaft sind materiellrechtliche Fragen, über die im ordentlichen Zivilprozessverfahren\nzu entscheiden ist. Im SchKG-Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs können diese Fragen nicht überprüft werden. Gegenstand der\nbetreibungsrechtlichen Beschwerde sind grundsätzlich nur verfahrensrechtliche Fragen, nicht\naber materiellrechtliche Streitigkeiten (vgl. vorne E. 2.4). Damit ist den Beschwerdeanträgen\n1-5 die Grundlage entzogen.\n\n2.6 Anzumerken bleibt, dass der Übererlös aus der Versteigerung erst verteilt werden kann,\nwenn die materiellrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Auflösung und Liquidation\nder einfachen Ehegattengesellschaft geklärt sind. Somit muss das Betreibungsamt Baar mit\nder Verteilung des Übererlöses bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Klage betreffend\nAuslösung einer einfachen Gesellschaft und Forderung (Verfahren A3 2021 44) zuwarten.\n\n3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach\nabzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nDas Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Entsprechend sind der\nBeschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind von Gesetzes\nwegen keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.\n95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht\nSeite 6/6\n\neingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen\ndiplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG).\nDie Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Baar\n- RA Dr.iur. E.________ (z.Hd. von C.________)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nlic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}