{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-1_2022-03-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_1_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa097a414078b8877ff6715d6593d19f24ce2fc926b0ee1c51f3a41c3fe164917d8474a19f74e75fb3e141f221904d7bfd?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa097a414078b8877ff6715d6593d19f24ce2fc926b0ee1c51f3a41c3fe164917d8474a19f74e75fb3e141f221904d7bfd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_1", "Checksum": "a1172296907024d4bfb40e9cbb64431b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 30.03.2022 BA 2022 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Das Betreibungsamt Baar habe die Grundstücke am 22. November 2016\nSeite 4/6\n\nzwangsverwertet. Seit rund 5 Jahren verweile der damit gebuchte Übererlös zinslos auf den\nKonten des Betreibungsamtes Baar. Mit der Verwertung der Immobilie sei die einfache\nGesellschaft de facto aufgelöst worden. Der Auflösungsgrund nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR\nsei eingetreten. Die hälftige Verteilung des Übererlöses sei im Scheidungsurteil des\nKantonsgerichts Zug vom 29. Mai 2019, bestätigt mit Urteil des Obergerichts Zug vom 15.\nMai 2020, gerichtlich angeordnet worden. Sein Liquidationsanteil nach Art. 545 Abs. 1 OR sei\nvom Betreibungsamt Hochdorf gepfändet worden. Im November 2021 habe er beim\nBetreibungsamt Baar beantragt, das zurückbehaltene Aktivum an das Betreibungsamt\nHochdorf zu überweisen. Daraufhin habe das Betreibungsamt Baar wiederholt behauptet,\n\"dass kein rechtskräftiger Entscheid in dieser Sache\" vorliege. Angeblich liege im\nZusammenhang mit dieser Auszahlung seit Oktober 2021 eine neue Klage vor\nKantonsgericht Zug vor. Da über die Verteilung des Übererlöses bereits ein rechtskräftiger\nEntscheid vorliege, könne die neue Klage in derselben Sache kaum Aussicht auf Erfolg\nhaben (vgl. act. 1).\n\n2.2 Das Betreibungsamt Baar führt aus, es habe am 6. Dezember 2021 eine Verfügung erlassen,\nin welcher der Übererlös aufgeteilt worden sei. Gegen diese Verfügung sei bei der\nAufsichtsbehörde Beschwerde erhoben worden. Nach Überprüfung der Unterlagen habe es\ngemerkt, dass ein Schreiben der Gegenpartei vom 8. Oktober 2021 übersehen worden sei,\nwonach im Oktober 2021 eine Klage beim Kantonsgericht Zug betreffend Auflösung und\nLiquidation der Ehegattengesellschaft eingereicht worden sei. Nach Durchsicht der\nBeschwerdeschrift habe das Amt bemerkt, dass die Verfügung vom 6. Dezember 2021 nicht\nhätte ausgestellt werden dürfen, weil die einfache Ehegattengesellschaft in Bezug auf den\nÜbererlös der Versteigerung noch nicht rechtskräftig aufgelöst sei. Mit Verfügung vom 23.\nDezember 2021 sei daher die Verfügung vom 6. Dezember 2021 aufgehoben worden (vgl.\nact. 3).\n\n2.3 C.________ macht geltend, das Scheidungsurteil vom 29. Mai 2019 äussere sich nicht zu\ndem aus der Versteigerung vom 22. November 2016 resultierenden Übererlös. Vielmehr sei\ndas Kantonsgericht Zug auf das Rechtsbegehren, wonach die Ehegattengesellschaften\naufzulösen und zu liquidieren gewesen seien, nicht eingetreten. Bei der \"Liquidation\" der\neinfachen Gesellschaft im Rahmen des Scheidungsverfahrens habe es sich demnach\nlediglich um eine rechnerische Liquidation im Vorfeld der güterrechtlichen\nAuseinandersetzung gehandelt, nicht aber um eine reale Liquidation. Das Verfahren zur\nDurchführung der realen Liquidation der Ehegattengesellschaft, der \"einfachen Gesellschaft\nA./C.________, Baar\", sei mit Klage vom 7. Oktober 2021 beim Kantonsgericht Zug\nanhängig gemacht worden. Mithin sei über die Verteilung des Übererlöses aus der\nVersteigerung vom 22. November 2016 bislang nicht rechtskräftig entscheiden worden (vgl.\nact. 4).\n\n2.4 Beschwerdeverfahren und Zivilprozess sind streng auseinanderzuhalten, weil die Gerichte\nnicht nur materiellrechtliche Streitigkeiten zu entscheiden haben, sondern auch gewisse rein\nbetreibungsrechtliche sowie die betreibungsrechtlichen mit Reflexwirkung auf das materielle\nRecht; in all diesen Fällen ist der Beschwerdeweg ausgeschlossen. Die materiellrechtlichen\nStreitigkeiten betreffen ausschliesslich Fragen des materiellen Rechts und werden immer im\nordentlichen Zivil- oder Verwaltungsprozessverfahren ausgetragen. Das Urteil entfaltet volle\nmaterielle Rechtskraft und gilt nicht nur für die hängige Betreibung. Die rein\nSeite 5/6\n\nbetreibungsrechtlichen Streitigkeiten beschlagen hingegen verfahrensrechtliche Fragen,\nmithin die Anwendung des formellen Rechts. In der Regel entscheidet darüber die\nAufsichtsbehörde, ausgenommen einige besonders wichtige Fälle, welche der Gesetzgeber\nwegen der besonderen Tragweite und im Interesse der Rechtssicherheit dem Richter\nzugewiesen hat (vgl. Cometta/ Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 12 f.).\n\n"}