{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-1_2022-03-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_1_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa097a414078b8877ff6715d6593d19f24ce2fc926b0ee1c51f3a41c3fe164917d8474a19f74e75fb3e141f221904d7bfd?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa097a414078b8877ff6715d6593d19f24ce2fc926b0ee1c51f3a41c3fe164917d8474a19f74e75fb3e141f221904d7bfd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_1", "Checksum": "a1172296907024d4bfb40e9cbb64431b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 30.03.2022 BA 2022 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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B.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Baar,\n\nbetreffend\n\nVerteilung des Übererlöses aus einer Versteigerung\nSeite 2/6\n\nSachverhalt\n\n1. Die Eheleute A. und C.________ waren u.a. Gesamteigentümer der Grundstücke Nrn.\n________ und ________ GB Baar. Am 22. November 2016 wurden die Grundstücke im\nRahmen eines Pfandverwertungsverfahrens versteigert. Nach Abzug der Kosten resultierte\nein Übererlös von CHF 350'067.10.\n\n2. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. Mai 2019 wurde die Ehe von A. und\nC.________ geschieden (Verfahren A1 2015 34). In Erwägung 10.1.1.6 dieses Entscheids\nwurde festgehalten, dass der Übererlös aus der Versteigerung vom 22. November 2016\nhälftig zu teilen sei. Beide Parteien erhoben Berufung beim Obergericht des Kantons Zug,\nwelche – soweit sie das Güterrecht betrafen – mit Urteil vom 15. Mai 2020 vollumfänglich\nabgewiesen wurden (Verfahren Z1 2019 19).\n\n3. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 erhob C.________ beim Kantonsgericht Zug Klage gegen\nA.________ betreffend Auflösung einer einfachen Gesellschaft und Forderung. Anders als im\nvorliegenden Verfahren fungiert RA Dr.iur. B.________ in jenem Verfahren nicht als\nZustellungsadresse, weshalb die Klage derzeit auf dem Rechtshilfeweg nach Moskau\nzugestellt wird (Verfahren A3 2021 44).\n\n4. Am 1. Dezember 2021 ersuchte A.________ das Betreibungsamt Baar, den\nLiquidationsanteil aus dem Übererlös auszuzahlen, da die Ehe rechtskräftig geschieden und\ndamit die einfache Gesellschaft aufgelöst worden sei.\n\n5. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 sandte das Betreibungsamt Baar den Eheleuten A.\nund C.________ eine Abrechnung über die Verteilung des Übererlöses.\n\n6. Dagegen erhob C.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 Beschwerde bei der II.\nBeschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Baar. In der Beschwerdeantwort\nvom 23. Dezember 2021 teilte das Betreibungsamt Baar mit, es habe mit Verfügung vom\ngleichen Tag die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2021 aufgehoben, und legte die\nentsprechende Aufhebungsverfügung vom 23. Dezember 2021 ins Recht (Verfahren BZ\n2021 50).\n\n7. Gegen die Aufhebungsverfügung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit\nEingabe vom 9. Januar 2022 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts\nZug ein und stellte folgende Anträge:\n\n1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 23. Dezember 2021 sei aufzuheben.\n\n2. Das Betreibungsamt Baar habe die Verteilung des Übererlöses aus der Versteigerung vom\n22. November 2016 gemäss dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 4. Juli 2019 [recte: 29. Mai\n2019], bestätigt im Entscheid vom 18. Mai 2020 [recte: 15. Mai 2020] des Obergerichts des\nKantons Zug, gemäss Urteil hälftig zu teilen.\nSeite 3/6\n\n3. Das Betreibungsamt Baar sei zu verpflichten, auf dem zu Unrecht zinslos einbehaltenen Übererlös\nvon CHF 350'067.10 einen Zins von 5 % seit dem 18. Mai 2020 zu bezahlen.\n\n4. Das Betreibungsamt Baar sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Schadenersatz im Umfang\nder geschätzten Kosten zur Administration dieser Beschwerde (Druck, Versand, Empfang) im\nUmfang von pauschal CHF 1'000.00 zu bezahlen.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Baar.\n\n8. In der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2022 beantragte das Betreibungsamt Baar\nsinngemäss die Abweisung der Beschwerde.\n\n9. C.________ beantragte in der freigestellten Vernehmlassung vom 20. Januar 2022 die\nAbweisung der Beschwerde vom 9. Januar 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu\nLasten des Beschwerdeführers.\n\n10. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Stellung und\nbeantragte im Wesentlichen, auf die Stellungnahme der Advokatur D.________ vom\n20. Januar 2022 sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nvon D.________.\n\nErwägungen\n\n1. Vorab beantragt der Beschwerdeführer, es sei auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters\nvon C.________ vom 20. Januar 2022 nicht einzutreten. Die Stellungnahme habe gänzlich\nwenig mit der Beschwerde oder der zu fällenden Entscheidung zu tun. Die Advokatur\nD.________ sei \"notorisch für Polemik, Stimmungsmache und unsachliche Kritik\" (vgl. act. 5\nS. 2).\n\nC.________ ist vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens direkt betroffen, geht es doch in\nder Hauptsache um die Verteilung des Übererlöses aus der Versteigerung vom 22.\nNovember 2016. Als Direktbetroffene hat sie Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2\nBV) und kann zur Beschwerde Stellung nehmen. Entsprechend setzte ihr der\nAbteilungspräsident mit Verfügung vom 11. Januar 2022 eine Frist von zehn Tagen zur\nfreigestellten Vernehmlassung an (vgl. act. 2). Die Stellungnahme vom 20. Januar 2022\nerfolgte innert Frist. Zudem hat sie keinen unzulässigen Inhalt (\"Polemik, Stimmungsmache\nund unsachliche Kritik\"). Somit ist die Eingabe zu berücksichtigen.\n\n"}