Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt. Im vorliegenden Fall ist die Gebühr zur Deckung des Aufwands auf CHF 500.00 zu erhöhen. Dem Gesuchsteller, der eine Neuschätzung verlangt hat, ist daher eine Spruchgebühr von CHF 500.00 aufzuerlegen. Ferner sind dem Gesuchsteller die Gutachterkosten für die Neuschätzung des Grundstücks im Betrag von CHF 4'000.00 aufzuerlegen (ZR 69 Nr. 116). Urteilsspruch