Nicht berücksichtigt worden sei auch der Umstand, dass die Grundstücke GS Nr. ________, ________ und ________ mit öffentlicher Urkunde der Einwohnergemeinde C.________ vom 10. Februar 2020 zusammengelegt worden seien und das damalige Baurecht aufgehoben worden sei. Dies wirke sich positiv auf den Verkaufspreis aus, da damit die verwirrenden Eigentumsverhältnisse mit dem vormaligen Eigentümer des Grundstückes GS Nr. ________ aus dem Weg geräumt worden seien (vgl. act. 1).