4. Am 16. August 2022 erstattete E.________ das Schätzungsgutachten und reichte seine Honorarnote über CHF 4'000.00 ein. Er schätzte den Verkehrswert der 10-Zimmer-Villa mit Hallenbad ("Luxusobjekt") auf CHF 11'050'000.00. 5. Der Gesuchsteller teilte am 1. September 2022 innert erstreckter Frist mit, er verzichte auf eine Stellungnahme zum Schätzungsgutachten. Erwägungen