{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-18_2022-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab5d28fdca30a20cf3a9a0d645d116a4ea093bebe1ae752df3d3e0b1fe1a06dd48dfe6364b2500767ef9435e6e8290919?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab5d28fdca30a20cf3a9a0d645d116a4ea093bebe1ae752df3d3e0b1fe1a06dd48dfe6364b2500767ef9435e6e8290919&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_18", "Checksum": "82a4ca3a7c47337c15188f9c56fa8e9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.10.2022 BA 2022 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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B.________,\nGesuchsteller,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Ägerital,\n\nbetreffend\n\nGrundstücksverwertung / Begehren um eine neue Schätzung\nSeite 2/6\n\nSachverhalt\n\n1. Am 4. Mai 2022 teilte das Betreibungsamt Ägerital den Beteiligten in den Betreibungen\nNr. _______ und ________ die betreibungsamtliche Schätzung des Grundstücks des\nSchuldners A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) am ________ in C.________\n(GS Nr. ________) mit. Die im Auftrag des Betreibungsamtes durchgeführte Schätzung von\nD.________, Immobilienschätzer mit eidg. Fachausweis, erstellt am 3. Mai 2022, ergab einen\nVerkehrswert von CHF 10'960'000.00. Diesen Wert übernahm das Betreibungsamt in seiner\nSchätzung. Eine frühere Schätzung von D.________ vom 16. November 2020 hatte noch\neinen Verkehrswert von CHF 11'930'000.00 ergeben.\n\n2. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 reichte der Gesuchsteller bei der II. Beschwerdeabteilung des\nObergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um\nneue Schätzung der Liegenschaft durch einen Sachverständigen ein.\n\n3. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 hielt der Abteilungspräsident fest, als Sachverständiger\nwerde E.________, Architekt HTL/STV, in Aussicht genommen, und setzte dem Gesuchsteller eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 4'000.00\nsowie zur Geltendmachung allfälliger Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen den\ndesignierten Schätzungsexperten. Der Gesuchsteller leistete innert der angesetzten Frist den\nverlangten Kostenvorschuss und machte keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend.\nMit Verfügung vom 14. Juni 2022 gab der Abteilungspräsident das Gutachten bei\nE.________ in Auftrag.\n\n4. Am 16. August 2022 erstattete E.________ das Schätzungsgutachten und reichte seine\nHonorarnote über CHF 4'000.00 ein. Er schätzte den Verkehrswert der 10-Zimmer-Villa mit\nHallenbad (\"Luxusobjekt\") auf CHF 11'050'000.00.\n\n5. Der Gesuchsteller teilte am 1. September 2022 innert erstreckter Frist mit, er verzichte auf\neine Stellungnahme zum Schätzungsgutachten.\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 SchKG schätzt der Betreibungsbeamte die gepfändeten\nGegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, damit nicht mehr als nötig\nmit Beschlag belegt (Art. 97 Abs. 2 SchKG), umgekehrt aber auch das Interesse der\nGläubiger an einer ausreichenden Deckung gewahrt wird (BGE 122 III 339, BGE 120 III 9,\nBGE 114 III 29). Der Schätzungswert ist in der Pfändungsurkunde zu vermerken (Art. 112\nAbs. 1 SchKG). Nach Art. 99 Abs. 2 VZG ist das Ergebnis der Schätzung, wenn es nicht in\ndie Steigerungspublikation nach Art. 29 VZG aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die\nVerwertung verlangt hat, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der\nAnzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine\nneue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Abs. 2 VZG verlangen\nkönnen. Nach Abs. 1 der zuletzt genannten Bestimmung soll die Schätzung den\nmutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer\nallfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen, wobei die aus dem\nSeite 3/6\n\nGrundbuch ersichtlichen Pfandforderungen summarisch anzugeben sind, jedoch zu ihrer\nFeststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten ist. Nach Art. 9 Abs. 2 VZG ist jeder\nBeteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung bei der\nAufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige\nzu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom\nSchuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes\nwesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig\ndurch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt. Es obliegt dabei nicht der Aufsichtsbehörde,\ndie betreibungsamtliche Schätzung zu überprüfen Hierfür steht den an einer\nGrundstücksverwertung Beteiligten einzig die Möglichkeit zur Verfügung, eine neue\nSchätzung durch Sachverständige zu verlangen. Ein Sonderfall kann einzig dann vorliegen,\nwenn die Schätzung des Betreibungsamtes nichtig, d.h. vollkommen unbeachtlich ist und sie\nsomit von Amtes wegen überhaupt erst (neu) vorgenommen werden muss (Urteil des\nBundesgerichts 7B.156/2001 vom 28. August 2001 E. 3). Nichtig ist eine betreibungsamtliche\nVerfügung, wenn sie gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im\nInteresse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1\nSchKG; vgl. zum Ganzen: BA 2020 4).\n\n"}