Als Gläubiger gilt er zwar nicht als Partei im zivilprozessualen, sondern nur in einem übertragenen Sinn. Wesentlich ist aber die Wahrung seines rechtlichen Gehörs (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 48; Urteil des Bundesgerichts 5A_900/2014 vom 29. Mai 2015 E. 3.1). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs musste demnach die Kantonale Steuerverwaltung zur Vernehmlassung eingeladen werden (vgl. act. 2). Folglich ist die Stellungnahme der Kantonalen Steuerverwaltung Zug vom 11. Mai 2022 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aus dem Recht zu weisen.