2.5 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. Mai 2022, die Vernehmlassung der Kantonalen Steuerverwaltung Zug vom 11. Mai 2022 sei nicht zum Verfahren zuzulassen, im Beschwerdeentscheid nicht zu berücksichtigen und aus den Akten zu entfernen (vgl. act. 5 S. 2). Dieser Antrag ist unbegründet. Der Kanton Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung Zug, ist Gläubiger im Pfändungsverfahren. Als Gläubiger gilt er zwar nicht als Partei im zivilprozessualen, sondern nur in einem übertragenen Sinn.