145 und 178 ZGB, die vorliegend nicht relevant ist. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, wie die Beschwerdeführerin mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_471/2013 vom 14 März 2014 geltend zu machen scheint (vgl. act. 1 S. 3), liegt ebenfalls nicht vor. Haltlos ist weiter der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Verfügung des Betreibungsamtes sei mangelhaft und unbegründet. Das Betreibungsamt erklärte in der Verfügung vom 14. April 2022, es habe keine Befugnisse, ein Betreibungsverfahren einzustellen, wenn – wie vorliegend – ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliege (vgl. act. 1/1). Damit hat das Amt Seite 5/7