Zudem waren die gesetzlichen Fristen eingehalten. Weiter wurde weder ein summarisches Verfahren nach Art. 85 SchKG eingeleitet, noch kam Art. 77 Abs. 3 SchKG, der den nachträglichen Rechtsvorschlag bei Gläubigerwechsel regelt, zur Anwendung. Damit waren die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Betreibung erfüllt und es blieb kein Raum für eine Sistierung der Pfändung.