2.2.1 Die Betreibung kann nur forstgesetzt werden, wenn das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, die gesetzlichen Fristen eingehalten sind und die Betreibung nicht nach Art. 77 Abs. 3 SchKG vorläufig oder nach Art. 85 SchKG definitiv eingestellt wurde (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 88 SchKG N 6). Diese Voraussetzungen muss das Betreibungsamt von Amtes wegen prüfen (vgl. vorne E. 1). Im vorliegenden Fall lag ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor. Zudem waren die gesetzlichen Fristen eingehalten.