149 DBG N 1e). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin offenbar gegen die Einspracheentscheide der Kantonalen Steuerverwaltung Zug an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gelangen will (vgl. act. 1 S. 3). Die Revision bleibt ein ausserordentliches Rechtsmittel und im Revisionsverfahren kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden (vgl. act. 4 S. 2). Folglich hat das von der Beschwerdeführerin eingeleitete steuerliche Revisionsverfahren keinen Einfluss auf das betreibungsrechtliche Vollstreckungsverfahren. 2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Betreibungsamt hätte das Pfändungsverfahren sistieren müssen.