Die Einreichung eines Revisionsgesuchs bewirkt keine Aufhebung der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids. Die Revision hat zudem keine aufschiebende Wirkung, und es besteht auch keine gesetzliche Grundlage zum Erlass einer vorsorglichen Verfügung mit aufschiebender Wirkung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar DBG, 3. A. 2016, Art. 149 DBG N 2; Looser, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A. 2017, Art. 147 DBG N 2 und Art. 149 DBG N 1e).