ausnahmsweise erlaubt, die Rechtskraft eines früheren Entscheids zu durchbrechen. Solches rechtfertigt sich nur, um Mängel zu beheben, die derart schwer wiegen, dass sie hinzunehmen in einem Rechtsstaat unerträglich wäre. Die Revision eröffnet der betroffenen Person dagegen nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5F_13/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.1 und 4F_17/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3). Die Einreichung eines Revisionsgesuchs bewirkt keine Aufhebung der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids.