2. Die Beschwerdeführerin erachtet die Voraussetzungen einer Pfändungsankündigung aus verschiedenen Gründen als nicht erfüllt. 2.1 Zunächst bringt sie vor, sie befinde sich im steuerlichen Revisionsverfahren bzw. im diesem anschliessenden Rechtsmittelverfahren, weshalb keine Pfändungsankündigung hätte erfolgen dürfen. Die steuerrechtliche Revision ist in §§ 139 ff. des Zuger Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) bzw. in Art. 147 ff. des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) geregelt. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es nur Seite 4/7