8. Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte es die amtlichen Akten ein. 9. Die Kantonale Steuerverwaltung Zug schloss in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 10. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Zug vom 9. Mai 2022 und zur Vernehmlassung der Kantonalen Steuerverwaltung Zug vom 11. Mai 2022 Stellung. Erwägungen