3. Das Betreibungsamt Zug sei gleichermassen zu verpflichten, die übrigen bisher gegen die Beschwerdeführerin hängigen Pfändungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführerin, welche die Steuerjahre 2011-2017 betreffen würden, bis zum gleichen Zeitpunkt nach Antrag Nr. 1 zu sistieren. 4. Rein vorsorglich sei in Anwendung der Untersuchungsmaxime nach Art. 20a Abs. 2 SchKG eine Nachfrist im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG zur Einreichung der Unterlagen zum Steuerverfahren und von weiteren Dokumenten anzusetzen, welche die Aufsichtsbehörde allenfalls für erforderlich halten sollte.