6. Mit Schreiben vom 14. April 2022 teilte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin mit, es habe keine Befugnisse ein Betreibungsverfahren einzustellen, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliege. Es verwies auf die Möglichkeit einer Klage gemäss Art. 85a SchKG. Gleichzeitig forderte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin auf, am 5. Mai 2022 um 09.00 Uhr zum Pfändungsvollzug auf dem Amt zu erscheinen. 7. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge: