Das Betreibungsamt leitete die Eingabe vorsorglich der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung handeln könnte. Mit Schreiben vom 31. März 2022 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin zusammengefasst mit, er gehe ohne anderslautenden Bericht binnen 5 Tagen davon aus, dass es sich nicht um eine Beschwerde handle. Innert Frist ging beim Obergericht keine Mitteilung ein.