5. Am 10. März 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug das Gesuch, es sei das Zwangsvollstreckungsverfahren über die Steuern der Jahre 2011-2018 zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Endentscheid über ihr Revisionsgesuch ergangen sei. Das Betreibungsamt leitete die Eingabe vorsorglich der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung handeln könnte.