{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-16_2022-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_16_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa59f16bfa69861f383d44be5e5d5cc989075be4e5cda8a368c1f4e1b9c37734af4bb293d4dd8748ae764b6b792a5fce74?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa59f16bfa69861f383d44be5e5d5cc989075be4e5cda8a368c1f4e1b9c37734af4bb293d4dd8748ae764b6b792a5fce74&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_16", "Checksum": "e4c2ed67f6450650a10a6f038ae1b690"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 05.07.2022 BA 2022 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sistierung der Pfändung | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:37", "Checksum": "e4e372cd5ff0d8e9f5a165df3cf8c43b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 05.07.2022 BA 2022 16\nRegeste:\nSistierung der Pfändung | Betreibungsamt Zug\n\n2.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss ferner keine Nachfrist im Sinne von\nArt. 32 Abs. 4 SchKG zur Einreichung weiterer Steuerunterlagen angesetzt werden. Wie\nvorne in E. 2.1 dargelegt, hat das von der Beschwerdeführerin eingeleitete steuerliche\nRevisionsverfahren keinen Einfluss auf das betreibungsrechtliche Vollstreckungsverfahren.\n\n2.5 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. Mai 2022, die\nVernehmlassung der Kantonalen Steuerverwaltung Zug vom 11. Mai 2022 sei nicht zum\nVerfahren zuzulassen, im Beschwerdeentscheid nicht zu berücksichtigen und aus den Akten\nzu entfernen (vgl. act. 5 S. 2). Dieser Antrag ist unbegründet. Der Kanton Zug, vertreten\ndurch die Kantonale Steuerverwaltung Zug, ist Gläubiger im Pfändungsverfahren. Als\nGläubiger gilt er zwar nicht als Partei im zivilprozessualen, sondern nur in einem\nübertragenen Sinn. Wesentlich ist aber die Wahrung seines rechtlichen Gehörs (vgl.\nCometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 48; Urteil des\nBundesgerichts 5A_900/2014 vom 29. Mai 2015 E. 3.1). Zur Wahrung des rechtlichen\nGehörs musste demnach die Kantonale Steuerverwaltung zur Vernehmlassung eingeladen\nwerden (vgl. act. 2). Folglich ist die Stellungnahme der Kantonalen Steuerverwaltung Zug\nvom 11. Mai 2022 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aus dem Recht zu\nweisen.\n\n3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen,\nsoweit darauf einzutreten ist.\n\nDas Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Entsprechend sind der\nBeschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind von Gesetzes\nwegen keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.\n95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nSeite 6/7\n\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine\naufschiebende Wirkung.\nSeite 7/7\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Kantonale Steuerverwaltung Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nlic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}