{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-16_2022-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_16_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa59f16bfa69861f383d44be5e5d5cc989075be4e5cda8a368c1f4e1b9c37734af4bb293d4dd8748ae764b6b792a5fce74?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa59f16bfa69861f383d44be5e5d5cc989075be4e5cda8a368c1f4e1b9c37734af4bb293d4dd8748ae764b6b792a5fce74&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_16", "Checksum": "e4c2ed67f6450650a10a6f038ae1b690"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 05.07.2022 BA 2022 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Beschwerdeführerin erachtet die Voraussetzungen einer Pfändungsankündigung aus\nverschiedenen Gründen als nicht erfüllt.\n\n2.1 Zunächst bringt sie vor, sie befinde sich im steuerlichen Revisionsverfahren bzw. im diesem\nanschliessenden Rechtsmittelverfahren, weshalb keine Pfändungsankündigung hätte\nerfolgen dürfen.\n\nDie steuerrechtliche Revision ist in §§ 139 ff. des Zuger Steuergesetzes (StG; BGS 632.1)\nbzw. in Art. 147 ff. des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)\ngeregelt. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es nur\nSeite 4/7\n\nausnahmsweise erlaubt, die Rechtskraft eines früheren Entscheids zu durchbrechen.\nSolches rechtfertigt sich nur, um Mängel zu beheben, die derart schwer wiegen, dass sie\nhinzunehmen in einem Rechtsstaat unerträglich wäre. Die Revision eröffnet der betroffenen\nPerson dagegen nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu\nbeurteilen zu lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5F_13/2016 vom 15. Dezember 2016\nE. 2.1 und 4F_17/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3). Die Einreichung eines\nRevisionsgesuchs bewirkt keine Aufhebung der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids.\nDie Revision hat zudem keine aufschiebende Wirkung, und es besteht auch keine\ngesetzliche Grundlage zum Erlass einer vorsorglichen Verfügung mit aufschiebender\nWirkung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar DBG, 3. A. 2016, Art. 149\nDBG N 2; Looser, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht:\nBundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A. 2017, Art. 147 DBG N 2 und Art. 149\nDBG N 1e). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin offenbar gegen die\nEinspracheentscheide der Kantonalen Steuerverwaltung Zug an das Verwaltungsgericht des\nKantons Zug gelangen will (vgl. act. 1 S. 3). Die Revision bleibt ein ausserordentliches\nRechtsmittel und im Revisionsverfahren kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden\n(vgl. act. 4 S. 2). Folglich hat das von der Beschwerdeführerin eingeleitete steuerliche\nRevisionsverfahren keinen Einfluss auf das betreibungsrechtliche Vollstreckungsverfahren.\n\n2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Betreibungsamt hätte das\nPfändungsverfahren sistieren müssen.\n\n2.2.1 Die Betreibung kann nur forstgesetzt werden, wenn das Einleitungsverfahren abgeschlossen\nist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, die gesetzlichen Fristen eingehalten sind\nund die Betreibung nicht nach Art. 77 Abs. 3 SchKG vorläufig oder nach Art. 85 SchKG\ndefinitiv eingestellt wurde (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 88 SchKG N 6).\nDiese Voraussetzungen muss das Betreibungsamt von Amtes wegen prüfen (vgl. vorne E.\n1). Im vorliegenden Fall lag ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor. Zudem waren die\ngesetzlichen Fristen eingehalten. Weiter wurde weder ein summarisches Verfahren nach Art.\n85 SchKG eingeleitet, noch kam Art. 77 Abs. 3 SchKG, der den nachträglichen\nRechtsvorschlag bei Gläubigerwechsel regelt, zur Anwendung. Damit waren die\nVoraussetzungen für die Fortsetzung der Betreibung erfüllt und es blieb kein Raum für eine\nSistierung der Pfändung.\n\n2.2.2 Eine Sistierung nach Art. 126 Abs. 1, Art. 203 Abs. 4 bzw. Art. 325 Abs. 2 ZPO oder nach\nArt. 46 LugÜ, wie die Beschwerdeführerin verlangt (vgl. act. 5 S. 3), fällt schon deswegen\nausser Betracht, weil für das Pfändungsverfahren das SchKG zur Anwendung kommt. Nicht\neinschlägig ist sodann der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 120 III 67 (vgl. act. 1\nS. 3). In diesem Entscheid ging es um das Verhältnis zwischen der Pfändung des\nSchuldbetreibungsrechts (Art. 88 ff. SchKG) und der Verfügungsbeschränkung gemäss Art.\n145 und 178 ZGB, die vorliegend nicht relevant ist. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten,\nwie die Beschwerdeführerin mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_471/2013 vom\n14 März 2014 geltend zu machen scheint (vgl. act. 1 S. 3), liegt ebenfalls nicht vor. Haltlos ist\nweiter der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Verfügung des Betreibungsamtes sei\nmangelhaft und unbegründet. Das Betreibungsamt erklärte in der Verfügung vom 14. April\n2022, es habe keine Befugnisse, ein Betreibungsverfahren einzustellen, wenn – wie\nvorliegend – ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliege (vgl. act. 1/1). Damit hat das Amt\nSeite 5/7\n\ndas Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. März 2022 implizit abgelehnt. Eine\nVerletzung des \"Bestimmtheitsgrundsatzes von Verwaltungsakten\" liegt nicht vor (vgl. act. 1\nS. 2).\n\n2.3 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt, das Betreibungsamt Zug sei zu\nverpflichten, die übrigen bisher gegen sie verfügten Pfändungsmassnahmen bezüglich der\nSteuerjahre 2011-2017 zu sistieren, kann darauf nicht eingetreten werden. Dieser Antrag\nbetrifft frühere Steuerperioden (2011-2017), welche nicht Gegenstand der angefochtenen\nVerfügung waren.\n\n"}