{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-16_2022-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_16_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa59f16bfa69861f383d44be5e5d5cc989075be4e5cda8a368c1f4e1b9c37734af4bb293d4dd8748ae764b6b792a5fce74?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa59f16bfa69861f383d44be5e5d5cc989075be4e5cda8a368c1f4e1b9c37734af4bb293d4dd8748ae764b6b792a5fce74&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_16", "Checksum": "e4c2ed67f6450650a10a6f038ae1b690"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 05.07.2022 BA 2022 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Der Kanton Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung Zug, Abteilung\nSteuerbezug, betrieb die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim\nBetreibungsamt Zug für die Direkte Bundessteuer 2018 von CHF 1'700.00 nebst Zins und\nGebühren sowie für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 von CHF 1'304.35 nebst\nBusse, Zins und Gebühren. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug erteilte am 14. Oktober\n2021 in den Betreibungen Nrn. _______ und ________ des Betreibungsamtes Zug definitive\nRechtsöffnung. Gegen diese Entscheide wurde kein Rechtsmittel ergriffen.\n\n2. Am 5. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Kantonalen Steuerverwaltung\nZug ein Revisionsgesuch zu den Steuerveranlagungen der Jahre 2011-2018 ein. Mit\nEntscheid vom 10. Dezember 2021 trat die Kantonale Steuerverwaltung Zug, Abteilung\njuristische Personen, auf das Revisionsgesuch nicht ein. Gegen diesen\nNichteintretensentscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2022\nEinsprache bei der Kantonalen Steuerverwaltung Zug, Rechtsmittelkommission, ein.\n\n3. Am 2. März 2022 stellte der Kanton Zug in den obgenannten Betreibungen je das\nFortsetzungsbegehren.\n\n4. Mit Pfändungsankündigungen vom 4. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert,\nbis zum 18. März 2022 zur Einvernahme auf dem Betreibungsamt Zug zu erscheinen.\n\n5. Am 10. März 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug das Gesuch, es\nsei das Zwangsvollstreckungsverfahren über die Steuern der Jahre 2011-2018 zu sistieren,\nbis ein rechtskräftiger Endentscheid über ihr Revisionsgesuch ergangen sei. Das\nBetreibungsamt leitete die Eingabe vorsorglich der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts\ndes Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter zur\nPrüfung, ob es sich um eine Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung handeln könnte.\nMit Schreiben vom 31. März 2022 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin\nzusammengefasst mit, er gehe ohne anderslautenden Bericht binnen 5 Tagen davon aus,\ndass es sich nicht um eine Beschwerde handle. Innert Frist ging beim Obergericht keine\nMitteilung ein.\n\n6. Mit Schreiben vom 14. April 2022 teilte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin mit,\nes habe keine Befugnisse ein Betreibungsverfahren einzustellen, wenn ein rechtskräftiger\nZahlungsbefehl vorliege. Es verwies auf die Möglichkeit einer Klage gemäss Art. 85a SchKG.\nGleichzeitig forderte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin auf, am 5. Mai 2022 um\n09.00 Uhr zum Pfändungsvollzug auf dem Amt zu erscheinen.\n\n7. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Beschwerde bei der\nII. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs ein und stellte folgende Anträge:\n\n1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 14. April 2022 sei dahingehend abzuändern, dass\ndem Sistierungsgesuch vom 10. März 2022 insofern entsprochen werde, dass der\nPfändungsvollzug in den Betreibungen Nrn. _______ und ________ bezüglich der Steuern des\nSeite 3/7\n\nJahres 2018 sistiert werde, bis ein rechtskräftiger Endentscheid über das Revisionsgesuch\nergangen sei.\n\n2. Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 14. April 2022 sei dahingehend abzuändern, dass\nder Termin zum Pfändungsvollzug am 5. Mai 2022 aufgehoben werde.\n\n3. Das Betreibungsamt Zug sei gleichermassen zu verpflichten, die übrigen bisher gegen die\nBeschwerdeführerin hängigen Pfändungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführerin, welche die\nSteuerjahre 2011-2017 betreffen würden, bis zum gleichen Zeitpunkt nach Antrag Nr. 1 zu\nsistieren.\n\n4. Rein vorsorglich sei in Anwendung der Untersuchungsmaxime nach Art. 20a Abs. 2 SchKG eine\nNachfrist im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG zur Einreichung der Unterlagen zum Steuerverfahren\nund von weiteren Dokumenten anzusetzen, welche die Aufsichtsbehörde allenfalls für erforderlich\nhalten sollte.\n\n8. Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 die\nAbweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte es die amtlichen Akten ein.\n\n9. Die Kantonale Steuerverwaltung Zug schloss in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 auf\nAbweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.\n\n10. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort des\nBetreibungsamtes Zug vom 9. Mai 2022 und zur Vernehmlassung der Kantonalen\nSteuerverwaltung Zug vom 11. Mai 2022 Stellung.\n\nErwägungen\n\n"}