1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Abrechnungen des Betreibungsamtes Zug vom 5. April 2022 in der Pfändung Nr. ________ insoweit aufgehoben, als das Betreibungsamt damit verfügte, die restlichen CHF 9'077.96 der CHF 480'955.49 nicht an die Beschwerdeführer auszubezahlen. Das Betreibungsamt Zug wird angewiesen, die CHF 9'077.96 nach Abzug der eigenen Kosten an die Beschwerdeführer auszubezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.