1.6 Zusammenfassend ergibt sich aus der zitierten Lehre und Rechtsprechung, dass der Zins bis zum Eingang der Zahlung ans Betreibungsamt Zug läuft, somit vorliegend bis zum 24. März 2022. Folglich sind die Abrechnungen des Betreibungsamtes Zug vom 5. April 2022 in der Pfändung Nr. ________ insoweit aufzuheben, als das Betreibungsamt damit verfügte, die restlichen CHF 9'077.96 der CHF 480'955.49 nicht an die Beschwerdeführer auszubezahlen. Das Betreibungsamt Zug ist anzuweisen, die CHF 9'077.96 nach Abzug der eigenen Kosten an die Beschwerdeführer auszubezahlen.