Forderung und der Endtermin für die Zinsberechnung fest. Dass die Gläubiger im Konkurs für die Dauer einer Hinterlegung keinen Anspruch auf Verzugszins haben, hängt mit der unterschiedlichen gesetzlichen Regelung im Konkurs- und Pfändungsverfahren zusammen. Im Konkursverfahren hört der Zinsenlauf gegenüber dem Schuldner mit der Eröffnung des Konkurses auf (vgl. Art. 209 Abs. 1 SchKG), während im Pfändungsverfahren der Zins bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung läuft (vgl. Art. 144 Abs. 4 SchKG).