Der Umstand, dass eine Widerspruchsklage hängig und/oder eine strafrechtliche Beschlagnahme verfügt sei, verpflichte das Amt lediglich, den Betrag zu hinterlegen und nach Wegfall der besagten Hindernisse mit den Zinsen der Hinterlegung zu verteilen. Im Urteil 5A_47/2020 vom 6. Mai 2020, E. 5.1.2, hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung festgehalten.