144 SchKG N 76b). Das Bundesgericht führte in BGE 127 III 182 aus, die Bezahlung des Betrages der gepfändeten Forderung an das Amt sei nicht nur einer Verwertung gleichzusetzen, sondern damit erlösche auch die Schuld gemäss Art. 12 SchKG. Am Tag der Zahlung [an das Betreibungsamt] höre der Lauf der vertraglichen Zinsen auf. Der Umstand, dass eine Widerspruchsklage hängig und/oder eine strafrechtliche Beschlagnahme verfügt sei, verpflichte das Amt lediglich, den Betrag zu hinterlegen und nach Wegfall der besagten Hindernisse mit den Zinsen der Hinterlegung zu verteilen.