1.3 Art. 12 Abs. 1 SchKG bestimmt, dass das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen hat. Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Art. 144 Abs. 1 SchKG sieht weiter vor, dass die Verteilung stattfindet, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind. Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68 SchKG), ausgerichtet (Art. 144 Abs. 4 SchKG).