480'955.49. Abgesehen von allfälligen ungedeckten Kosten des Betreibungsamtes gebe es damit keinen Grund, nicht die ganzen CHF 480'955.49 an die Beschwerdeführer auszubezahlen. Die Verteilungsverfügungen vom 5. April 2022 seien somit insoweit aufzuheben, als den Beschwerdeführern CHF 9'077.96 der CHF 480'955.49 vorenthalten würden (und diese nicht berechtigterweise für Kosten des Betreibungsamtes Zug verwendet würden; vgl. act. 1). Seite 5/7