144 Abs. 4 SchKG). Zusammen hätten die Beschwerdeführer per 24. März 2022 insgesamt CHF 574'691.76 zugute, und damit weitaus mehr als die CHF 480'955.49, welche das Betreibungsamt Zug nun zu verteilen habe. Dasselbe Ergebnis zeige sich, wenn man auf die vom Betreibungsamt in der zweiten Pfändung vom 7. Januar 2021 verwendeten (wenn auch zu tiefen) Bezifferungen abstelle. Schon diese überstiegen mit CHF 488'229.36 die zur Verteilung stehenden CHF 480'955.49. Abgesehen von allfälligen ungedeckten Kosten des Betreibungsamtes gebe es damit keinen Grund, nicht die ganzen CHF 480'955.49 an die Beschwerdeführer auszubezahlen.