1.2 Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, die beiden Zahlungen des Konkursamtes Zug seien in zeitlicher Hinsicht separat abzurechnen, und zwar jeweils auf das Datum hin, an welchem das Betreibungsamt Zug die Zahlung erhalten habe (Art. 12 Abs. 2 SchKG analog). Für die zweite Zahlung über CHF 480'955.49 sei dies das Datum der Gutschrift vom 24. März 2022. Die CHF 480'955.49 seien also auf dieses Datum hin auf die nach der letzten Verteilung vom 6. Februar 2017 verbliebenen Forderungen der Beschwerdeführer anzurechnen bzw. zu verteilen (Art. 144 Abs. 1 SchKG), einschliesslich der seither aufgelaufenen Zinsen (Art. 144 Abs. 4 SchKG).