Selbst die direkt betroffenen Gläubiger im Konkurs hätten für die Dauer der Hinterlegung keinen Anspruch auf Verzugszins. Es sei deshalb nicht einzusehen, wieso die Pfändungsgläubiger für die Zeit der Hinterlegung Anspruch auf Verzugszins haben sollten. Mit dem zu verteilenden Betrag von CHF 480'955.49 habe sich für die gesamte Pfändungsgruppe eine genügende Deckung ergeben. Der Überschuss von CHF 9'077.96 sei mit den Verwertungs-/Inkassokosten des Betreibungsamtes von total CHF 1'174.50 verrechnet worden. Der Restbetrag von CHF 7'903.46 werde – nach Rechtskraft der Abrechnung – an den Schuldner überwiesen (vgl. act. 4).