12 SchKG, dass der Zinsenlauf mit der Zahlung an das Betreibungsamt aufhöre. Art. 144 SchKG bestimme aber auch für den Fall, dass eine Widerspruchsklage hängig sei und/oder eine strafrechtliche Beschlagnahme verfügt worden sei, dass das Betreibungsamt lediglich dazu verpflichtet sei, den Betrag zu hinterlegen und nach Wegfall der besagten Hindernisse mit den Zinsen der Hinterlegung zu verteilen. Dies gelte vorliegend analog. Selbst die direkt betroffenen Gläubiger im Konkurs hätten für die Dauer der Hinterlegung keinen Anspruch auf Verzugszins.